Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen »Gesellschaft zur Förderung wissenschaftlicher Studien zur Arbeiterbewegung e.V.«. Er wurde in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Gelsenkirchen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziel und Zweck des Vereins

  1. Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung wissenschaftlicher Studien und Forschungen über Geschichte, Entwicklung und aktuelle Fragen der internationalen Arbeiterbewegung unter Einbeziehung der jeweiligen wirtschaftlichen, politischen und sozialen Lage.
  2. Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch:

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
  2. Mitglied werden können nur natürliche Personen, welche die Zielsetzung des Vereins unterstützen. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes.
  3. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch Austritt oder Ausschluss. Die Mitglieder sind berechtigt, mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende schriftlich ihren Austritt zu erklären.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstößt. Der Antrag auf Ausschluß eines Mitglieds muß mindestens eine Woche vor seiner Bearbeitung allen Mitgliedern durch den Vorstand schriftlich im Wortlaut bekanntgemacht werden.

§5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins aktiv zu fördern und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die ordentlichen Mitglieder müssen darüber hinaus an der Erfüllung der dem Verein obliegenden Aufgaben aktiv mitwirken.

§6 Vereinsmittel und Vereinsvermögen

  1. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Beiträge, Spenden und öffentliche Mittel.
  2. Die Vereinsmittel werden grundsätzlich zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.

§7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand beruft die Versammlung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und aller Beschlussanträge ein. Der Vorstand ist berechtigt, diese Frist bei besonderer Eilbedürftigkeit bis auf sieben Tage abzukürzen
  3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerdem ist sie vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder oder ein Zehntel aller Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  4. Die Versammlung wählt den Versammlungsleiter. Fördermitglieder haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus den ordentlichen Mitgliedern den Vorstand und den Kassier und beruft diese ab. Sie überprüft ihre Tätigkeit. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der die satzungsmäßige Verwendung der Gelder überprüft.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge gem. § 4 Absatz 3.
  3. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Jahresbericht und den Jahresabschluß vor.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers.

§10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Versammlung unmittelbar nach der Wahl des Versammlungsleiters und des Protokollführers festgestellt. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, beruft der Vorstand binnen drei Wochen eine neue Mitgliederversammlung ein.
  2. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
  3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorschreibt.
  4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  2. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beschließt insbesondere über die Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszwecks.
  3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie den Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter vertreten. Der Stellvertreter wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
  5. Der Vorstand kann eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung des Vereins beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen.

§12 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, die Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
  2. Die Auflösung und Liquidation betreibt der vertretungsberechtigte Vorstand.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung fällt sein Vermögen an die Willi Dickhut Stiftung e. V., Gelsenkirchen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(Satzung in der Fassung vom 08.08.2017. Enthält die Änderung von § 13 Absatz 3 auf
Verlangen des Finanzamtes Gelsenkichen)